JUGENDORDNUNG
DER
GEMEINDEJUGENDFEUERWEHR
BÜHLERTAL
§ 1
Name, Wesen, Aufsicht (1)Die
Gemeindejugendfeuerwehr Bühlertal ist die Jugendabteilung
der Freiwilligen Feuerwehr Bühlertal.
Sie gehört der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband
an. (2)Innerhalb
dieser Jugendordnung steht die männliche Form
von Funktionen sowohl für Männer / Jungen als auch für
Frauen / Mädchen. (3)Die
Gemeindejugendfeuerwehr Bühlertal ist der freiwillige
Zusammenschluss von Kindern*; und Jugendlichen
bis 18 Jahren. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige
Jugendabteilung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Bühlertal
nach dieser Ordnung selbst. (4)Die
Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Bühlertal
untersteht der fachlichen Aufsicht und Betreuung des Kommandanten
der Freiwilligen Feuerwehr Bühlertal, der sich dazu des Gemeindejugendfeuerwehrwartes
bedient. (5)Der
Gemeindejugendfeuerwehrwart sowie seine beiden Stellvertreter müssen aktive Feuerwehrangehörige
sein. (6)Der
Gemeindejugendfeuerwehrwart sollte mindestens einen Gruppenführer-Lehrgang
sowie einen Jugendgruppenleiter-Lehrgang absolviert haben. § 2
Aufgaben und Zweck (1)Die
Jugendfeuerwehr ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb der Feuerwehr,
die sich
zu den Idealen der Feuerwehren bekennt
und an ihrer Verwirklichung tätig mitwirkt. (2)Die Jugendfeuerwehr will;
a)die Jugend zu tätiger Nächstenhilfe anleiten.
b)das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen pflegen
und fördern
c)dem europäischen Gedanken, dem gegenseitigen Verstehen und
dem Frieden unter den Völkern vor allem
durch Begegnungen bei Lagern und Fahrten dienen.
d)aktiv am Schutz von Umwelt und Natur mitwirken.
e)die Persönlichkeitsbildung ihrer Mitglieder fördern. (3)Die
Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte,
das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer
Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen
Pflichten zu erfüllen. Insbesondere darf niemand aufgrund seines
Geschlechts, seiner Rasse, seiner Religion, seiner politischen Einstellung
oder sonstigen persönlichen Umständen benachteiligt werden. (4)In
fachlicher Hinsicht will die Jugendfeuerwehr auf die Arbeit der Freiwilligen
Feuerwehr
mit Methoden, die Leistungsfähigkeit
und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen,
vorbereiten. Hierzu zählen insbesondere folgende inhaltliche
Schwerpunkte:
a) Brandbekämpfung
b) Erste Hilfe
c) Brandschutzerziehung
Die entsprechenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und Richtlinien sind
zu beachten und einzuhalten. (5)Weitere Aufgaben der Jugendfeuerwehr sind:
a)Aktive Mitwirkung in der Gemeinschaft der Jugendorganisationen
der Gemeinde und den überörtlichen Zusammenschlüssen
der Jugendfeuerwehr;
b)Erstellung der Jahresstatistik der Jugendfeuerwehr
c)Berichterstattung für die Jugendfeuerwehr-Fachpresse
d)Öffentlichkeitsarbeit § 3
Mitgliedschaft (1)In
die Gemeindejugendfeuerwehr Bühlertal können Jungen
und Mädchen** bis zu 18 Jahren aufgenommen werden, wenn sie
hierfür geeignet sind.
a)Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten
beantragt werden.
b)Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss,
nach einer Probezeit von 6 Monaten.
c)Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis
der Deutschen Jugendfeuerwehr. (2)Die
Zugehörigkeit
zur Jugendfeuerwehr endet
a)bei Übernahme in die aktive Abteilung;
b)beim Austritt aus der Jugendfeuerwehr;
c)wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen;
d)wenn die gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt
werden können. Jedoch nur auf Wunsch des Mitgliedes und/oder
der/des Erziehungsberechtigten.
e)mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr;
f)mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr § 4
Rechte und Pflichten der
Mitglieder der Jugendfeuerwehr (1)Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht,
a)bei der Planung und Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken;
b)in eigener Sache gehört zu werden;
c)die Organe zu wählen. (2)Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr,
a)sind von der Gemeinde gegen Haftpflichtschäden zu versichern;
b)erhalten für im Dienst entstandene Sachschäden einen
Ersatz gemäß § 16 FwG.
c)erhalten bei auf den Jugendfeuerwehrdienst zurückzuführender
Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung
gemäß § 17 FwG. (3) Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat die Pflicht,
a)an den Dienstveranstaltungen regelmäßig, pünktlich
und aktiv teilzunehmen;
b)die im Rahmen dieser Jugendordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen;
c)sich den anderen Mitgliedern gegenüber kameradschaftlich zu
verhalten;
d)die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und
zu fördern;
e)mit den anvertrauten Ausrüstungsstücken und Geräten
sorgsam umzugehen. § 5
Ordnungsmaßnahmen (1)Bei
Verstössen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft
können folgende Ordnungsmaßnahmen
ergriffen werden.
a)Verwarnung unter vier Augen
b)Verweis vor der Jugendfeuerwehr
c)Verhängen einer Bewährungsfrist
d)Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr (2)Verweise
und Bewährungsfristen*** werden nach Beratung im
Gemeindejugendfeuerwehrausschuss vom Gemeindejugendfeuerwehrwart
erteilt oder verhängt. (3)Der Ausschluss aus der Gemeindejugendfeuerwehr wird nach Beschluss
des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses vom Gemeindejugendfeuerwehrwart
ausgesprochen. (4)In
schwerwiegenden Fällen kann das betreffende Mitglied
vom Gemeindejugendfeuerwehrwart vorläufig vom Dienst freigestellt
bzw. suspendiert werden, bis der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss
einen endgültigen Beschluss gefasst hat. (5)Der
Kommandant ist über die durchgeführte Ordnungsmaßnahme
schriftlich zu informieren. (6)Gegen
die Ordnungsmaßnahme kann bis spätestens vierzehn
Tage nach ihrem Ausspruch Beschwerde, in schriftlicher Form beim
Kommandanten eingebracht werden, der dann nach Beratung mit dem Gemeindejugendfeuerwehrwart über
die Beschwerde entscheidet. § 6
Organe der Gemeindejugendfeuerwehr Organe der Gemeindejugendfeuerwehr sind:
a)Gemeindejugendversammlung
b)Gemeindejugendfeuerwehrausschuss
c)Gemeindejugendleitung § 7
Gemeindejugendversammlung (1)Die
Gemeindejugendversammlung ist das Beschlussorgan der Gemeindejugendfeuerwehr,
ihr sind alle
wichtigen Angelegenheiten der Gemeindejugendfeuerwehr,
soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig
sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Die Gemeindejugendversammlung
tritt mindestens einmal im Jahr unter Vorsitz des Gemeindejugendfeuerwehrwartes
zusammen.
a)Einmal jährlich sollte ein Informationsabend für die
Erziehungsberechtigten stattfinden. Dies kann in Verbindung mit
der Gemeindejugendversammlung erfolgen. (2)Die Gemeindejugendversammlung setzt sich zusammen aus
a)den Mitgliedern der Gemeindejugendfeuerwehr
b)den Mitgliedern des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses
c)der Gemeindejugendleitung
d)den Fachgebietsleitern (3)Die Gemeindejugendversammlung wird vom Gemeindejugendfeuerwehrwart
einberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung der Gemeindejugendversammlung
sind vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zugeben. (4)Über
die Gemeindejugendversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. (5)Aufgaben der Gemeindejugendversammlung sind insbesondere
a)Wahl des Gemeindejugendfeuerwehrwartes und seiner zwei Stellvertreter,
auf Vorschlag des Kommandanten, auf fünf Jahre;
b)Wahl des Jugendsprechers und seines Stellvertreters**** auf zwei
Jahre;
c)Wahl von drei Jugendvertretern***** im Gemeindejugendfeuerwehrausschuss
auf zwei Jahre;
d)Wahl von zwei Kassenprüfer****** auf fünf Jahre;
e)Wahl von zwei Elternvertreter im Gemeindejugendfeuerwehrausschuss
auf ein Jahr
f)Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
g)Beratung und Beschluss der Jugendordnung § 8
Gemeindejugendfeuerwehrausschuss (1)Der
Gemeindejugendfeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindejugendfeuerwehrwart
als Vorsitzendem und
dem auf der Gemeindejugendversammlung aus der
Reihe der Mitglieder gewählten Jugendsprecher.
Dem Gemeindejugendfeuerwehrausschuss gehören als Mitglieder
weiter an
a)die Stellvertreter des Gemeindejugendfeuerwehrwartes;
b)der Stellvertreter des Jugendsprechers;
c)die gewählten Jugendvertreter
d)die vom Gemeindejugendfeuerwehrwart eingesetzten Fachgebietsleiter
(mit beratender Stimme)
e)der Feuerwehrkommandant (mit beratender Stimme)
f)zwei Elternvertreter (2)Der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss wird vom Gemeindejugendfeuerwehrwart
mindestens einmal im Jahr einberufen. (3)Über
die Sitzungen des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses sind Niederschriften
anzufertigen. (4)Die Aufgaben des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses sind:
a)Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten der
Gemeindejugendfeuerwehr, soweit sie nicht der Gemeindejugendversammlung
vorbehalten sind;
b)Erarbeitung von Vorschlägen für die Wahl des Jugendsprechers,
seines Stellvertreters und der Jugendvertreter im Gemeindejugendfeuerwehrausschuss
c)Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Organisationen
und Einrichtungen der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten;
d)Beratung und Beschlussfassung über durchzuführende Ordnungsmaßnahmen;
e)Vorbereitung der Gemeindejugendversammlung
f)Vorbereitung von Freizeitgestaltenden-Maßnahmen;
g)Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes;
h)Beratung und Beschluss des Jahresplanes. § 9
Gemeindejugendleitung (1)Die Gemeindejugendleitung besteht aus
a)dem Gemeindejugendfeuerwehrwart;
b)seinen zwei Stellvertretern
c)dem Jugendsprecher und seinem Stellvertreter (2)Der
Gemeindejugendfeuerwehrwart ist der Leiter der Gemeindejugendfeuerwehr
und vertritt ihre Belange
im Auftrag des Feuerwehrkommandanten
nach innen und außen.
a)Von der Vertretungsbefugnis dürfen die stellvertretenden
Gemeindejugendfeuerwehrwarte nur Gebrauch machen, wenn der Gemeindejugendfeuerwehrwart
verhindert
ist. Die stellvertretenden Gemeindejugend-feuerwehrwarte sollen
besondere Aufgaben wahrnehmen. (3)Der Gemeindejugendfeuerwehrwart hat Sitz und Stimme im Feuerwehrausschuss. (4)Die Gemeindejugendleitung
a)entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeindejugendfeuerwehr,
die keinem anderen Organ zustehen,
b)führt Beschlüsse der Organe durch,
c)entwirft den Haushaltsplan und den Jahresdienstplan der Gemeindejugendfeuerwehr. (5)Mitglied
der Gemeindejugendleitung kann nur sein, wer die für
das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen
erfüllt. § 10
Abstimmungen, Wahlen und Niederschriften (1)Die
Organe sind Beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Stimmberechtigten vertreten ist.
a)Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung mit gleicher
Tagesordnung binnen drei Monate durchzuführen, die ohne Rücksicht
auf die Anzahl der vertretenen Stimmberechtigten Beschlussfähig
ist. (2)Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst,
soweit nicht andere Mehrheiten vorgeschrieben
sind.
a)Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
b)Anträge zur Änderung der Jugendordnung müssen begründet
und mit der Einladung bekannt gegeben werden. Die Beschlüsse
erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
c)Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist eine schriftliche Abstimmung
durchzuführen.
d)Stimmenhäufung ist ausgeschlossen. (3)Wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach Abschluss der Probezeit. (4)Die
Wahl des Gemeindejugendfeuerwehrwartes sowie der zwei Stellvertreter
erfolgt in getrennten Wahlgängen schriftlich. Gewählt ist
wer mehr als die Hälfte, der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten
erhalten hat.
a)Die Wahl des Jugendsprechers und seines Stellvertreters erfolgt
in getrennten Wahlgängen schriftlich. Gewählt ist wer mehr
als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten
erhalten hat.
b)Die Wahl der Jugendvertreter im Gemeindejugendfeuerwehrausschuss
erfolgt, als Mehrheitswahl, in einem Wahlgang schriftlich. Jeder
Wahlberechtigte hat drei Stimmen. Als Jugendvertreter sind diejenigen
Mitglieder der Gemeindejugendfeuerwehr gewählt, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
c)Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt als Mehrheitswahl, per Handzeichen.
Jeder Wahlberechtigte hat zwei Stimmen. Als Kassenprüfer sind
die Kandidaten gewählt die die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los
d)Die Wahl der Elternvertreter im Gemeindejugendfeuerwehrausschuss
erfolgt als Mehrheitswahl in einem Wahlgang per Handzeichen. Auf
Antrag ist eine schriftliche Wahl durchzuführen. Wahlberechtigt
sind alle anwesenden Eltern. Als Elternvertreter sind die Kandidaten
gewählt die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. (5)Über
die Sitzungen der Organe sind Ergebnisprotokolle anzufertigen.
Diese sind in der darauf folgenden Sitzung unter Tagesordnungspunkt
zwei zu verlesen. Um bei Bedarf Inhaltliche Fehler richtig zustellen,
bzw. vergebene Aufgaben auf ihre Erledigung zu überprüfen. § 11
Fachgebietsleiter Zur
Unterstützung
bei der Erledigung verschiedener Aufgabengebiete werden vom Gemeindejugendfeuerwehrwart,
nach Beratung im Gemeindejugendfeuerwehrausschuss,
geeignete Fachgebietsleiter eingesetzt.
a)FGL- Schrift, für die schriftlichen Arbeiten sowie die Führung
der Protokolle.
b)FGL- Finanzen, für die Führung der Gemeindejugendfeuerwehrkasse.
c)FGL- Öffentlichkeitsarbeit, für die Berichterstattung
in Gemeinde-, Tages-, und Jugendfeuerwehrfachpresse sowie zur Organisation
von Öffentlichkeits-wirksamen Maßnahmen.
d)FGL- Verpflegung
e)FGL- Inventar, der die Gerätschaften der Gemeindejugendfeuerwehr überwacht
und instand hält.
f)Die einzelnen Fachgebietsleiter können für weitere
Sonderaufgaben, wie z.B. Betreuung der Gemeindejugendfeuerwehr
Mitglieder an Veranstaltungen,
eingesetzt werden.
g)Bei Bedarf können weitere Fachgebiete eingerichtet und Fachgebietsleiter
eingesetzt werden. § 12
Gemeindejugendfeuerwehrkasse (1)Für
die Jugendarbeit wird eine Gemeindejugendfeuerwehrkasse eingerichtet.
Als Einnahmen stehen zur Verfügung:
a)Zuwendungen der Gemeinde;
b)Zuwendungen der Freiwilligen Feuerwehr;
c)Erträge aus Veranstaltungen;
d)Spenden und Schenkungen Dritter;
e)Jugendplanmittel.
f)Mitgliedsbeiträge (2)Über
die Verwendung der Mittel entscheidet der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss
unter
Beachtung der Bestimmungen. (3)Zahlungen
bedürfen
der Anweisung durch den Gemeindejugendfeuerwehrwart. (4)Die
Mitgliedsbeiträge sind in einer zusätzlichen Buchführung
detailliert zu verwalten. (5)Die
Gemeindejugendfeuerwehrkasse ist einmal jährlich, zum
31.12., von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
a)Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer der Gemeindejugendversammlung
Bericht. (6)Dem
Feuerwehrkommandanten oder einem von ihm Beauftragten (z.B. Kassier
der Aktiven-Abteilung)
gegenüber ist die Gemeindejugendfeuerwehr
rechenschaftspflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die Nachweis-
führung zu gewähren. (7)Bei
Einstellung des Dienstbetriebes der Gemeindejugendfeuerwehr Bühlertal (z.B.: mangels Mitgliederzahl) wird das Guthaben der
Gemeindejugendfeuerwehrkasse in der Kasse der Aktiven-Abteilung verwaltet.
Bei Wiederaufnahme des Dienstbetriebes geht die Gemeindejugendfeuerwehrkasse
mit gleichem Betrag wieder in die Verwaltung der Gemeindejugendfeuerwehr über. § 13
Mitgliedsbeitrag Zur
Finanzierung von Freizeitgestaltenden Massnahmen wie Lager und Fahrten
erhebt die Gemeinde-jugendfeuerwehr
Bühlertal
einen Mitgliedsbeitrag. § 14
Stärke, Bekleidung, Ausrüstung (1)Die
personelle Stärke der Gemeindejugendfeuerwehr sollte
Gruppenstärke nicht unterschreiten. (2)Die
Mitglieder der Gemeindejugendfeuerwehr sind entsprechend der Bekleidungsrichtlinien
der Deutschen Jugendfeuerwehr und der
Jugendfeuerwehr Baden-Württemberg einheitlich einzukleiden.
a)Die Mitglieder der Gemeindejugendfeuerwehr bekommen die Bekleidung
und Ausrüstung kostenlos gestellt.
b)Beim Ausscheiden aus der Gemeindejugendfeuerwehr sind die erhaltenen
Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke, in gereinigtem und
ordnungsgemäßem Zustand an die Gemeindejugendfeuerwehr
zurückzugeben.
c)Sind die Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke bis spätestens
vierzehn Tage nach Ausscheiden aus der Gemeindejugendfeuerwehr nicht
zurückgegeben, ist von der Gemeinde eine Rechnung in Höhe
des Wiederbeschaffungswertes an die Erziehungsberechtigten zustellen. § 15
Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit (1)Die
feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Gemeindejugendfeuerwehr
erstreckt
sich auf die theoretische Schulung in allen Bereichen des
Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung
an den Gerätschaften.
a)Die entsprechenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und Richtlinien
sind zu beachten und einzuhalten.
b)Die Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Gemeindejugendfeuerwehr
ist zu berücksichtigen. (2)Eine
Verwendung von Mitgliedern der Gemeindejugendfeuerwehr an Einsatzstellen
der Freiwilligen
Feuerwehr erfolgt frühestens
nach vollendetem 17. Lebensjahr und erst nach abgeschlossener feuerwehrtechnischer
Ausbildung.
a)Der Einsatz darf sich nur auf die rückwärtigen Dienste,
außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereiches, erstrecken und
muss stets im Zusammenwirken mit erfahrenen aktiven Feuerwehrmännern
erfolgen. (3)Die
Allgemeine Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen,
bei Sport und Spiel, Wanderungen und Fahrten, Zeltlagern und Jugendbegegnungen,
Basteln und Werken, Singen und Musizieren, Vorträgen und Aussprachen
usw. geleistet. (4)Für
die Ausbildung und Allgemeine Jugendarbeit wird vom Gemeindejugendfeuerwehrwart
in Zusammenarbeit mit dem Gemeindejugendfeuerwehrausschuss
ein Jahresplan erarbeitet.
a)Der Jahresplan ist mit den Mitgliedern der Gemeindejugendfeuerwehr
abzusprechen.
b)Der Jahresplan ist vom Kommandanten zu genehmigen. § 16
Ü bernahme in die Freiwillige Feuerwehr (1)Mitglieder
der Gemeindejugendfeuerwehr Bühlertal können
nach Vollendung des 17. Lebensjahres parallel zum Jugendfeuerwehrdienst
an den Dienstveranstaltungen, z.B. Proben, der Freiwilligen Feuerwehr
Bühlertal teilnehmen. (2)Mitglieder
der Gemeindejugendfeuerwehr Bühlertal, die sich
im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und den Bedingungen für
die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Bühlertal entsprechen,
können nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen
werden. Haben sie länger als ein Jahr der Gemeindejugendfeuerwehr
Bühlertal angehört, kann die Probezeit bei der Freiwilligen
Feuerwehr Bühlertal entfallen. § 17
Schlussbestimmungen Diese Jugendordnung wurde;
a)am 24.04.2004 vom Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Bühlertal
bestätigt.
b)am 24.04.2004 vom Bürgermeister der Gemeinde Bühlertal
bestätigt.
c)am 24.04.2004 von der Gemeindejugendversammlung der Gemeindejugendfeuerwehr
Bühlertal beschlossen. § 18
Inkrafttreten Diese Jugendordnung tritt mit Beschlussfassung am 24.04.2004 in
Kraft.
___________________________
* Eintrittsalter nach Landesrecht.
** Eintrittsalter nach Landesrecht
*** Dauer einer Bewährungsfrist maximal drei Monate bzw. zehn
Dienstveranstaltungen.
**** Empfehlung:
Jugendsprecher und Stellvertreter sollten mindestens vierzehn Jahre
alt und mindestens zwei Jahre Mitglied in der Gemeindejugendfeuerwehr
sein.
*****Bei Ausscheiden aus der Gemeindejugendfeuerwehr bzw. Übergabe
in die aktive Abteilung während der Amtszeit von Jugendsprecher,
Stellvertreter oder einem der Jugendvertreter sollte in der nächsten
Gemeindejugendversammlung eine Nachwahl auf ein Jahr stattfinden.
******Empfehlung:
Ein Mitglied der Gemeindejugendfeuerwehr (mindestens 15 Jahre ) und
ein Mitglied der aktiven Abteilung.
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