Unsere Jugendordnung
 
 
JUGENDORDNUNG
DER
GEMEINDEJUGENDFEUERWEHR
BÜHLERTAL

§ 1
Name, Wesen, Aufsicht

(1)Die Gemeindejugendfeuerwehr Bühlertal ist die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Bühlertal.
Sie gehört der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband an.

(2)Innerhalb dieser Jugendordnung steht die männliche Form von Funktionen sowohl für Männer / Jungen als auch für Frauen / Mädchen.

(3)Die Gemeindejugendfeuerwehr Bühlertal ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern*; und Jugendlichen
bis 18 Jahren. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Jugendabteilung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Bühlertal nach dieser Ordnung selbst.

(4)Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Bühlertal untersteht der fachlichen Aufsicht und Betreuung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Bühlertal, der sich dazu des Gemeindejugendfeuerwehrwartes bedient.

(5)Der Gemeindejugendfeuerwehrwart sowie seine beiden Stellvertreter müssen aktive Feuerwehrangehörige sein.

(6)Der Gemeindejugendfeuerwehrwart sollte mindestens einen Gruppenführer-Lehrgang sowie einen Jugendgruppenleiter-Lehrgang absolviert haben.

§ 2
Aufgaben und Zweck

(1)Die Jugendfeuerwehr ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb der Feuerwehr, die sich zu den Idealen der Feuerwehren bekennt und an ihrer Verwirklichung tätig mitwirkt.

(2)Die Jugendfeuerwehr will;
a)die Jugend zu tätiger Nächstenhilfe anleiten.
b)das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen pflegen und fördern
c)dem europäischen Gedanken, dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern vor allem
durch Begegnungen bei Lagern und Fahrten dienen.
d)aktiv am Schutz von Umwelt und Natur mitwirken.
e)die Persönlichkeitsbildung ihrer Mitglieder fördern.

(3)Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen. Insbesondere darf niemand aufgrund seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Religion, seiner politischen Einstellung oder sonstigen persönlichen Umständen benachteiligt werden.

(4)In fachlicher Hinsicht will die Jugendfeuerwehr auf die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr mit Methoden, die Leistungsfähigkeit und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen, vorbereiten. Hierzu zählen insbesondere folgende inhaltliche Schwerpunkte:
a) Brandbekämpfung
b) Erste Hilfe
c) Brandschutzerziehung
Die entsprechenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und Richtlinien sind zu beachten und einzuhalten.

(5)Weitere Aufgaben der Jugendfeuerwehr sind:
a)Aktive Mitwirkung in der Gemeinschaft der Jugendorganisationen der Gemeinde und den überörtlichen Zusammenschlüssen der Jugendfeuerwehr;
b)Erstellung der Jahresstatistik der Jugendfeuerwehr
c)Berichterstattung für die Jugendfeuerwehr-Fachpresse
d)Öffentlichkeitsarbeit

§ 3
Mitgliedschaft

(1)In die Gemeindejugendfeuerwehr Bühlertal können Jungen und Mädchen** bis zu 18 Jahren aufgenommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind.
a)Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden.
b)Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss, nach einer Probezeit von 6 Monaten.
c)Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr.

(2)Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet
a)bei Übernahme in die aktive Abteilung;
b)beim Austritt aus der Jugendfeuerwehr;
c)wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen;
d)wenn die gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können. Jedoch nur auf Wunsch des Mitgliedes und/oder der/des Erziehungsberechtigten.
e)mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr;
f)mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr

§ 4
Rechte und Pflichten der
Mitglieder der Jugendfeuerwehr

(1)Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht,
a)bei der Planung und Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken;
b)in eigener Sache gehört zu werden;
c)die Organe zu wählen.

(2)Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr,
a)sind von der Gemeinde gegen Haftpflichtschäden zu versichern;
b)erhalten für im Dienst entstandene Sachschäden einen Ersatz gemäß § 16 FwG.
c)erhalten bei auf den Jugendfeuerwehrdienst zurückzuführender Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung
gemäß § 17 FwG.

(3) Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat die Pflicht,
a)an den Dienstveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen;
b)die im Rahmen dieser Jugendordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen;
c)sich den anderen Mitgliedern gegenüber kameradschaftlich zu verhalten;
d)die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern;
e)mit den anvertrauten Ausrüstungsstücken und Geräten sorgsam umzugehen.

§ 5
Ordnungsmaßnahmen

(1)Bei Verstössen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen
ergriffen werden.
a)Verwarnung unter vier Augen
b)Verweis vor der Jugendfeuerwehr
c)Verhängen einer Bewährungsfrist
d)Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr

(2)Verweise und Bewährungsfristen*** werden nach Beratung im Gemeindejugendfeuerwehrausschuss vom Gemeindejugendfeuerwehrwart erteilt oder verhängt.

(3)Der Ausschluss aus der Gemeindejugendfeuerwehr wird nach Beschluss des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses vom Gemeindejugendfeuerwehrwart ausgesprochen.

(4)In schwerwiegenden Fällen kann das betreffende Mitglied vom Gemeindejugendfeuerwehrwart vorläufig vom Dienst freigestellt bzw. suspendiert werden, bis der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss einen endgültigen Beschluss gefasst hat.

(5)Der Kommandant ist über die durchgeführte Ordnungsmaßnahme schriftlich zu informieren.

(6)Gegen die Ordnungsmaßnahme kann bis spätestens vierzehn Tage nach ihrem Ausspruch Beschwerde, in schriftlicher Form beim Kommandanten eingebracht werden, der dann nach Beratung mit dem Gemeindejugendfeuerwehrwart über die Beschwerde entscheidet.

§ 6
Organe der Gemeindejugendfeuerwehr

Organe der Gemeindejugendfeuerwehr sind:
a)Gemeindejugendversammlung
b)Gemeindejugendfeuerwehrausschuss
c)Gemeindejugendleitung

§ 7
Gemeindejugendversammlung

(1)Die Gemeindejugendversammlung ist das Beschlussorgan der Gemeindejugendfeuerwehr, ihr sind alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeindejugendfeuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Die Gemeindejugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr unter Vorsitz des Gemeindejugendfeuerwehrwartes zusammen.
a)Einmal jährlich sollte ein Informationsabend für die Erziehungsberechtigten stattfinden. Dies kann in Verbindung mit der Gemeindejugendversammlung erfolgen.

(2)Die Gemeindejugendversammlung setzt sich zusammen aus
a)den Mitgliedern der Gemeindejugendfeuerwehr
b)den Mitgliedern des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses
c)der Gemeindejugendleitung
d)den Fachgebietsleitern

(3)Die Gemeindejugendversammlung wird vom Gemeindejugendfeuerwehrwart einberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung der Gemeindejugendversammlung sind vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zugeben.

(4)Über die Gemeindejugendversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(5)Aufgaben der Gemeindejugendversammlung sind insbesondere
a)Wahl des Gemeindejugendfeuerwehrwartes und seiner zwei Stellvertreter, auf Vorschlag des Kommandanten, auf fünf Jahre;
b)Wahl des Jugendsprechers und seines Stellvertreters**** auf zwei Jahre;
c)Wahl von drei Jugendvertretern***** im Gemeindejugendfeuerwehrausschuss auf zwei Jahre;
d)Wahl von zwei Kassenprüfer****** auf fünf Jahre;
e)Wahl von zwei Elternvertreter im Gemeindejugendfeuerwehrausschuss auf ein Jahr
f)Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
g)Beratung und Beschluss der Jugendordnung

§ 8
Gemeindejugendfeuerwehrausschuss

(1)Der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindejugendfeuerwehrwart als Vorsitzendem und dem auf der Gemeindejugendversammlung aus der Reihe der Mitglieder gewählten Jugendsprecher.
Dem Gemeindejugendfeuerwehrausschuss gehören als Mitglieder weiter an
a)die Stellvertreter des Gemeindejugendfeuerwehrwartes;
b)der Stellvertreter des Jugendsprechers;
c)die gewählten Jugendvertreter
d)die vom Gemeindejugendfeuerwehrwart eingesetzten Fachgebietsleiter (mit beratender Stimme)
e)der Feuerwehrkommandant (mit beratender Stimme)
f)zwei Elternvertreter

(2)Der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss wird vom Gemeindejugendfeuerwehrwart mindestens einmal im Jahr einberufen.

(3)Über die Sitzungen des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses sind Niederschriften anzufertigen.

(4)Die Aufgaben des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses sind:
a)Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeindejugendfeuerwehr, soweit sie nicht der Gemeindejugendversammlung vorbehalten sind;
b)Erarbeitung von Vorschlägen für die Wahl des Jugendsprechers, seines Stellvertreters und der Jugendvertreter im Gemeindejugendfeuerwehrausschuss
c)Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Organisationen und Einrichtungen der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten;
d)Beratung und Beschlussfassung über durchzuführende Ordnungsmaßnahmen;
e)Vorbereitung der Gemeindejugendversammlung
f)Vorbereitung von Freizeitgestaltenden-Maßnahmen;
g)Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes;
h)Beratung und Beschluss des Jahresplanes.

§ 9
Gemeindejugendleitung

(1)Die Gemeindejugendleitung besteht aus
a)dem Gemeindejugendfeuerwehrwart;
b)seinen zwei Stellvertretern
c)dem Jugendsprecher und seinem Stellvertreter

(2)Der Gemeindejugendfeuerwehrwart ist der Leiter der Gemeindejugendfeuerwehr und vertritt ihre Belange im Auftrag des Feuerwehrkommandanten nach innen und außen.
a)Von der Vertretungsbefugnis dürfen die stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwarte nur Gebrauch machen, wenn der Gemeindejugendfeuerwehrwart verhindert ist. Die stellvertretenden Gemeindejugend-feuerwehrwarte sollen besondere Aufgaben wahrnehmen.

(3)Der Gemeindejugendfeuerwehrwart hat Sitz und Stimme im Feuerwehrausschuss.

(4)Die Gemeindejugendleitung
a)entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeindejugendfeuerwehr, die keinem anderen Organ zustehen,
b)führt Beschlüsse der Organe durch,
c)entwirft den Haushaltsplan und den Jahresdienstplan der Gemeindejugendfeuerwehr.

(5)Mitglied der Gemeindejugendleitung kann nur sein, wer die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

§ 10
Abstimmungen, Wahlen und Niederschriften

(1)Die Organe sind Beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist.
a)Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung binnen drei Monate durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmberechtigten Beschlussfähig ist.

(2)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit nicht andere Mehrheiten vorgeschrieben sind.
a)Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
b)Anträge zur Änderung der Jugendordnung müssen begründet und mit der Einladung bekannt gegeben werden. Die Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
c)Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist eine schriftliche Abstimmung durchzuführen.
d)Stimmenhäufung ist ausgeschlossen.

(3)Wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach Abschluss der Probezeit.

(4)Die Wahl des Gemeindejugendfeuerwehrwartes sowie der zwei Stellvertreter erfolgt in getrennten Wahlgängen schriftlich. Gewählt ist wer mehr als die Hälfte, der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat.
a)Die Wahl des Jugendsprechers und seines Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen schriftlich. Gewählt ist wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat.
b)Die Wahl der Jugendvertreter im Gemeindejugendfeuerwehrausschuss erfolgt, als Mehrheitswahl, in einem Wahlgang schriftlich. Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen. Als Jugendvertreter sind diejenigen Mitglieder der Gemeindejugendfeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
c)Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt als Mehrheitswahl, per Handzeichen. Jeder Wahlberechtigte hat zwei Stimmen. Als Kassenprüfer sind die Kandidaten gewählt die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los
d)Die Wahl der Elternvertreter im Gemeindejugendfeuerwehrausschuss erfolgt als Mehrheitswahl in einem Wahlgang per Handzeichen. Auf Antrag ist eine schriftliche Wahl durchzuführen. Wahlberechtigt sind alle anwesenden Eltern. Als Elternvertreter sind die Kandidaten gewählt die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5)Über die Sitzungen der Organe sind Ergebnisprotokolle anzufertigen.
Diese sind in der darauf folgenden Sitzung unter Tagesordnungspunkt zwei zu verlesen. Um bei Bedarf Inhaltliche Fehler richtig zustellen, bzw. vergebene Aufgaben auf ihre Erledigung zu überprüfen.

§ 11
Fachgebietsleiter

Zur Unterstützung bei der Erledigung verschiedener Aufgabengebiete werden vom Gemeindejugendfeuerwehrwart, nach Beratung im Gemeindejugendfeuerwehrausschuss, geeignete Fachgebietsleiter eingesetzt.
a)FGL- Schrift, für die schriftlichen Arbeiten sowie die Führung der Protokolle.
b)FGL- Finanzen, für die Führung der Gemeindejugendfeuerwehrkasse.
c)FGL- Öffentlichkeitsarbeit, für die Berichterstattung in Gemeinde-, Tages-, und Jugendfeuerwehrfachpresse sowie zur Organisation von Öffentlichkeits-wirksamen Maßnahmen.
d)FGL- Verpflegung
e)FGL- Inventar, der die Gerätschaften der Gemeindejugendfeuerwehr überwacht und instand hält.
f)Die einzelnen Fachgebietsleiter können für weitere Sonderaufgaben, wie z.B. Betreuung der Gemeindejugendfeuerwehr Mitglieder an Veranstaltungen, eingesetzt werden.
g)Bei Bedarf können weitere Fachgebiete eingerichtet und Fachgebietsleiter eingesetzt werden.

§ 12
Gemeindejugendfeuerwehrkasse

(1)Für die Jugendarbeit wird eine Gemeindejugendfeuerwehrkasse eingerichtet.
Als Einnahmen stehen zur Verfügung:
a)Zuwendungen der Gemeinde;
b)Zuwendungen der Freiwilligen Feuerwehr;
c)Erträge aus Veranstaltungen;
d)Spenden und Schenkungen Dritter;
e)Jugendplanmittel.
f)Mitgliedsbeiträge

(2)Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss unter Beachtung der Bestimmungen.

(3)Zahlungen bedürfen der Anweisung durch den Gemeindejugendfeuerwehrwart.

(4)Die Mitgliedsbeiträge sind in einer zusätzlichen Buchführung detailliert zu verwalten.

(5)Die Gemeindejugendfeuerwehrkasse ist einmal jährlich, zum 31.12., von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
a)Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer der Gemeindejugendversammlung Bericht.

(6)Dem Feuerwehrkommandanten oder einem von ihm Beauftragten (z.B. Kassier der Aktiven-Abteilung) gegenüber ist die Gemeindejugendfeuerwehr rechenschaftspflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die Nachweis- führung zu gewähren.

(7)Bei Einstellung des Dienstbetriebes der Gemeindejugendfeuerwehr Bühlertal (z.B.: mangels Mitgliederzahl) wird das Guthaben der Gemeindejugendfeuerwehrkasse in der Kasse der Aktiven-Abteilung verwaltet. Bei Wiederaufnahme des Dienstbetriebes geht die Gemeindejugendfeuerwehrkasse mit gleichem Betrag wieder in die Verwaltung der Gemeindejugendfeuerwehr über.

§ 13
Mitgliedsbeitrag

Zur Finanzierung von Freizeitgestaltenden Massnahmen wie Lager und Fahrten erhebt die Gemeinde-jugendfeuerwehr Bühlertal einen Mitgliedsbeitrag.

§ 14
Stärke, Bekleidung, Ausrüstung

(1)Die personelle Stärke der Gemeindejugendfeuerwehr sollte Gruppenstärke nicht unterschreiten.

(2)Die Mitglieder der Gemeindejugendfeuerwehr sind entsprechend der Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr und der Jugendfeuerwehr Baden-Württemberg einheitlich einzukleiden.
a)Die Mitglieder der Gemeindejugendfeuerwehr bekommen die Bekleidung und Ausrüstung kostenlos gestellt.
b)Beim Ausscheiden aus der Gemeindejugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke, in gereinigtem und ordnungsgemäßem Zustand an die Gemeindejugendfeuerwehr zurückzugeben.
c)Sind die Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke bis spätestens vierzehn Tage nach Ausscheiden aus der Gemeindejugendfeuerwehr nicht zurückgegeben, ist von der Gemeinde eine Rechnung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes an die Erziehungsberechtigten zustellen.

§ 15
Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit

(1)Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Gemeindejugendfeuerwehr erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Bereichen des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an den Gerätschaften.
a)Die entsprechenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und Richtlinien sind zu beachten und einzuhalten.
b)Die Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Gemeindejugendfeuerwehr ist zu berücksichtigen.

(2)Eine Verwendung von Mitgliedern der Gemeindejugendfeuerwehr an Einsatzstellen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt frühestens nach vollendetem 17. Lebensjahr und erst nach abgeschlossener feuerwehrtechnischer Ausbildung.
a)Der Einsatz darf sich nur auf die rückwärtigen Dienste, außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereiches, erstrecken und muss stets im Zusammenwirken mit erfahrenen aktiven Feuerwehrmännern erfolgen.

(3)Die Allgemeine Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen, bei Sport und Spiel, Wanderungen und Fahrten, Zeltlagern und Jugendbegegnungen, Basteln und Werken, Singen und Musizieren, Vorträgen und Aussprachen usw. geleistet.

(4)Für die Ausbildung und Allgemeine Jugendarbeit wird vom Gemeindejugendfeuerwehrwart in Zusammenarbeit mit dem Gemeindejugendfeuerwehrausschuss ein Jahresplan erarbeitet.
a)Der Jahresplan ist mit den Mitgliedern der Gemeindejugendfeuerwehr abzusprechen.
b)Der Jahresplan ist vom Kommandanten zu genehmigen.

§ 16
Ü bernahme in die Freiwillige Feuerwehr

(1)Mitglieder der Gemeindejugendfeuerwehr Bühlertal können nach Vollendung des 17. Lebensjahres parallel zum Jugendfeuerwehrdienst an den Dienstveranstaltungen, z.B. Proben, der Freiwilligen Feuerwehr Bühlertal teilnehmen.

(2)Mitglieder der Gemeindejugendfeuerwehr Bühlertal, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und den Bedingungen für die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Bühlertal entsprechen, können nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden. Haben sie länger als ein Jahr der Gemeindejugendfeuerwehr Bühlertal angehört, kann die Probezeit bei der Freiwilligen Feuerwehr Bühlertal entfallen.

§ 17
Schlussbestimmungen

Diese Jugendordnung wurde;
a)am 24.04.2004 vom Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Bühlertal bestätigt.
b)am 24.04.2004 vom Bürgermeister der Gemeinde Bühlertal bestätigt.
c)am 24.04.2004 von der Gemeindejugendversammlung der Gemeindejugendfeuerwehr Bühlertal beschlossen.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt mit Beschlussfassung am 24.04.2004 in Kraft.


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* Eintrittsalter nach Landesrecht.
** Eintrittsalter nach Landesrecht
*** Dauer einer Bewährungsfrist maximal drei Monate bzw. zehn Dienstveranstaltungen.
**** Empfehlung:
Jugendsprecher und Stellvertreter sollten mindestens vierzehn Jahre alt und mindestens zwei Jahre Mitglied in der Gemeindejugendfeuerwehr sein.
*****Bei Ausscheiden aus der Gemeindejugendfeuerwehr bzw. Übergabe in die aktive Abteilung während der Amtszeit von Jugendsprecher, Stellvertreter oder einem der Jugendvertreter sollte in der nächsten Gemeindejugendversammlung eine Nachwahl auf ein Jahr stattfinden.
******Empfehlung:
Ein Mitglied der Gemeindejugendfeuerwehr (mindestens 15 Jahre ) und ein Mitglied der aktiven Abteilung.